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Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BASchV 1999) Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bartschv_1999/index.html. Das wichtigste, was die Pflege und Haltung von Wildvögeln betrifft, soll im Folgenden hervorgehoben werden: Abschnitt 3 Haltung, Kennzeichnung § 6 Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht (zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten,
ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der
Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten,
dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem
Besitzverbot unterliegen und der Halter
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden
Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten
Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen
Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den
Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den
Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren
unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige
muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht,
Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und
Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen
Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Kennzeichnungspflicht (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer
1. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, des § 10 und des § 11 Abs. 1 und 3 sowiezu erfolgen. (2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten hat ab dem 1. Januar 2001 zu erfolgen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1988 (ABl. EG Nr. L 145 S. 3) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 8 Kennzeichnungsmethoden (1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden:
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;Soweit durch Satz 1 keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wird, sind folgende Kennzeichen zugelassen: 1. Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale (Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 8 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Für Vögel der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden:
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;(3) Ringe müssen eine Größe aufweisen, dass sie nach vollständigem Auswachsen des Beins nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 5 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder - abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Rings möglich ist. § 9 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 entfällt, wenn ein verletztes oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in die Freiheit zu entlassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 7 zulassen für Vögel, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden. § 11 Ausgabe von Kennzeichen (1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von Vereinen ausgegeben werden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierfür zugelassen wurden. Das sind diese beiden: Dort können die Ringe gekauft werden. Die betrauten Verbände müssen lt. VO den zuständigen Landesbehörden vierteljährlich Name und Anschrift der Empfänger der Ringe mitteilen. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten Hier können Sie nachlesen, welchen Schutzstatus, z.B. besonders geschützt, oder streng geschützt, eine Tierart genießt. Die vollständige Tabelle finden Sie an entsprechender Stelle unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bartschv_1999/index.html oder unter Wisia.de.
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